![]() |
||||
| Home / Willkommen | ||||
| Willkommen des Präsidiums | ||||
| Satzung AICR -Deutsche Sektion- | ||||
| Termine | ||||
| Receptionist of the Year | ||||
| News | ||||
| Jobs | ||||
| AICR -International- | ||||
Satzung der deutschen Sektion der Amicale Internationale
§ 1 - Name, Aufgabe und Sitz
§ 2 - Dauer der Deutschen Sektion und Geschäftsjahr
§ 3 - Amicale Internationale
§ 4 - Aktive Mitgliedschaft
§ 5 - Kündigung, Ausschluß, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 6 - Beiträge
§ 7 - Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident
§ 8 - Organe der Deutsche Sektion
§ 9 - Rechte und Pflichten des Präsidiums
§ 10 - Mitgliederversammlung
§ 1 - Name, Aufgabe und Sitz
a. Die Sektion führt den Namen Deutsche Sektion Amicale Internationale. Sie ist eine nicht eingetragene Vereinigung. Sie ist die einzige Vertretung der Amicale Internationale in Deutschland.
b. Aufgabe der Deutschen Sektion ist es, auf internationaler Basis
* persönliche Fühlungsnahme und Bekanntschaft,
* ein Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis unter den Mitgliedern zu schaffen
und zu fördern,
* gegenseitige Unterstützung in der Betreuung der Gäste,
* Erfahrungsaustausch in gemeinsamen beruflichen Problemen,
* die beruflichen Verbindungen der Mitglieder zu erleichtern und zu verstärken,
* sowie die Bedeutung ihres Berufes zu verdeutlichen.
c. Sitz der Sektion ist der Sitz des Präsidenten.
§ 2 - Dauer der Deutschen Sektion und Geschäftsjahr
a. Die Dauer der Deutschen Sektion ist unbegrenzt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung.
b. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 3 - Amicale Internationale
a. Die Deutsche Sektion ist Mitglied der über den Ländern stehenden Amicale Internationale des Sous-Directeurs et Chefs de Réception des Grands Hotels.
b. Durch Erwerb der Mitgliedschaft in der Sektion erwirbt jedes Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in der Amicale Internationale.
§ 4 - Aktive Mitgliedschaft
a. Aktive Mitglieder können werden:
Alle Empfangsdirektoren, Empfangschefs und alle Direktoren und stellv. Direktoren, so sie direkt verantwortlich für den Frontbereich sind. Darüber hinaus kann jeder Mitglied werden, der innerhalb des Empfangs eine leitenden Tätigkeit von Minimum 1 Jahr ausübt.
b. Die aktiven Mitglieder sehen es als ihre selbstverständliche Pflicht an, an Arbeitsbesprechungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Sinn und Zweck der Amicale zu erfüllen.
c. Die Aufnahme als Mitglied kann durch die von der Sektion herausgegebenen Antragsformulare beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung das Präsidium der Sektion. Das internationale Büro behält sich das Recht des Einspruchs bis zu einer Frist von 6 Monaten vor.
d. Die Aufnahme wird nach Teilnahme an einer Veranstaltung der A.I.C.R. (regional, national oder international) bestätigt.
§ 5 - Kündigung, Ausschluß, Erlöschen der Mitgliedschaft
Folgende Personen scheiden aus der Deutschen Sektion und Amicale Internationale aus:
a. diejenigen, die ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Sekretär erklären.
b. diejenigen, die wegen groben Verstoßes gegen die Satzung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen durch das Präsidium ausgeschlossen werden.
Der Ausschluß wird dem Mitglied spätestens eine Woche nach Beschluß per Einschreiben mitgeteilt.
c. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied bis spätestens 30. März seinen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Der Anspruch der Sektion auf den vollen Jahresbeitrag bleibt bestehen.
d. Die Mitgliedschaft wird nicht beeinträchtigt, wenn ein Mitglied im Laufe der Zeit einen anderen Posten bekleidet, es sei denn, die Kündigung erfolgt formell auf eigenen Wunsch. Die Übernahme eines anderen Postens schließt jedoch aktives Wahlrecht aus.
§ 6 - Beiträge
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr von Euro 40,00 (in Worten: vierzig Euro) zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr beträgt Euro 80,00 (in Worten: achzig Euro). Pro zahlendes Mitglied wird der Euro-Gegenwert von sfrs. 30,00 durch den Schatzmeister der Deutschen Sektion an das internationale Büro als Beitrag zur Amicale Internationale überwiesen. Über die Höhe der Beträge beschließt die Mitgliederversammlung der Sektion bzw. der Amicale Internationale. Die Beiträge sind im Januar eines jeden Jahres im voraus fällig.
§ 7 - Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident
Auf Vorschlag des Präsidiums der Deutschen Sektion können Einzelpersonen, die sich um die in der Amicale vertretenen Hotels oder die Amicale selbst verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsident ernannt werden.
Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Bestätigung des internationalen Büros. Der Ehrenpräsident und die Ehrenmitglieder sind frei von jeglichem finanziellen Beitrag und jeder Dienstleistung.
§ 8 - Organe der Deutsche Sektion
Als Organe der Sektion gelten:
a. das Präsidium, bestehend aus:
einem Präsidenten
einem Vizepräsidenten
einem 1. Sekretär
einem 2. Sekretär
einem Schatzmeister
einem Beauftragten PR
b. die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Rechte und Pflichten des Präsidiums
I.
a. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Sektion.
b. Er repräsentiert die Sektion in allen Belangen und hat diesbezüglich alle Vollmachten.
c. Er beruft die Mitgliederversammlung ein sowie die Sitzungen des Präsidiums.
d. Es ist seine Aufgabe, die Rechte der Amicale und seiner Mitglieder wahrzunehmenund, wenn nötig, im Namen der Amicale entsprechende Schritte einzuleiten. Vertreter in seinen Belangen ist der Vizepräsident.
II.
a. Der 1. Sekretär ist für den Schriftverkehr und sämtliche Unterlagen verantwortlich.
b. Er verfaßt die Protokolle der Besprechungen und Hauptversammlungen und allgemein jeglichen Schriftwechsel, der zur Führung des Büros gehört, außer dem Schriftverkehr, der buchhalterische Dinge betrifft.
c. Der 2. Sekretär vertritt den 1. Sekretär in seinen Belangen und ist für die Verteilung der Protokolle gemäß dem vom Präsidium festgelegten Verteilerschlüssel verantwortlich.
III.
a. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der Gelder der Sektion. Er nimmt die nötigen Zahlungen vor und empfängt, unter Beaufsichtigung des Präsidenten, alle für die Sektion bestimmten Gelder. Etwaige Zuschüsse und Reserven werden nur mit Zustimmung des Präsidiums verwendet.
b. Beiträge sind an den Schatzmeister bzw. auf das Konto der Sektion zu überweisen. Der Schatzmeister hat hierüber Kontrolle zu führen und nötigenfalls ein Mahnverfahren durchzuführen.
c. Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er legt hierüber der Hauptversammlung Rechenschaft ab und wird von der Hauptversammlung entlastet.
d. Dem Präsidium ist jederzeit Einblick in die Kassengeschäfte zu gewähren, und es ist über jede wesentliche Veränderung zu informieren.
e. Vertreter seinen Belangen ist der 1. Sekretär.
f. Zeichnungsberechtigt für das Bankkonto der Deutschen Sektion sind nur der Präsident und der Schatzmeister oder 1. Sekretär gemeinsam.
IV.
Der Beauftragte PR ist in Abstimmung mit dem Präsidium verantwortlich für die laufende, umfassende und offene Informationspolitik (alle wichtigen Probleme und Entwicklungen in der A.I.C.R. für sorgfältige und systematische Pflege von persönlichen Beziehungen, Kontakte mit den regionalen, nationalen und internationalen Medien der Fachpresse.
V.
a. Sitzungen des Präsidiums sollen vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei sämtliche Mitglieder ihre Stimme abgeben müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Präsidium ist beschlußfähig ‚wenn mindesten vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Mit Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder ist eine telefonische oder fernschriftliche Beschlußfassung möglich.
b. Das Präsidium kann in besonderen Fällen einzelne Mitglieder oder einen Ausschuß mit besonderen Aufgaben betrauen. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Kostenerstattung kann gewährt werden.
§ 10 - Mitgliederversammlung
a. Der Mitgliederversammlung obliegen die sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben. Insbesondere nimmt sie den Jahresbericht der Sektion entgegen. Sie beschließt über
* die Entlastung des Präsidiums,
* die Entlastung des Schatzmeisters,
* die Neuwahl bzw. Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder und Bestätigung der eventuell kommissarisch im Präsidium eingesetzten Mitglieder,
* die Höhe der Beiträge.
b. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Präsidenten einzuberufen. Die jährliche Mitglieder-Hauptversammlung soll möglichst im 1. Halbjahr stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Präsidium dies aus zwingenden Gründen für notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich beim Präsidenten beantragt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
Anträge zur Hauptversammlung haben mindestens 8 Wochen vorher schriftlich beim Präsidium vorzuliegen und sind mit dem gedanklichen Inhalt zusammen mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntzugeben.
c. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Das Stimmrecht kann durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied wahrgenommen werden.
d. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, ersatzweise vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Dieser hat die Versammlungsleitung für die Präsidiumswahl einem nicht dem Präsidium angehörenden Mitglied als Wahlleiter zu übertragen. Die Wahlleitung sollte aus zwei Personen bestehen, wovon eine das Protokoll zu führen hat. Die für die Wahlleitung fungierenden Personen sind nicht wählbar. Wahlvorschläge können von jedem aktiven Mitglied erfolgen. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt. Die Wahl des Präsidiums erfolgt auf zwei Jahre.
e. Bei der Beschlußfassung und Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch geheime Wahl.
c. Abstimmungen auf Satzungsänderung und über die Auflösung der Sektion bedürfen der Dreiviertelmehrheit der eingetragenen aktiven Mitglieder.
g. Im Falle der Auflösung der Deutschen Sektion bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verteilung der noch verbleibenden Gelder.
Diese Satzung ist für jeden bindend. Im übrigen gelten für die hier nicht berücksichtigten Punkte die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Amicale Internationale.